Pauschalreisen
Wenn man denkt, alles sei rundum sorglos.
Wenn man denkt, alles sei rundum sorglos.
Klassischerweise spricht man bei Pauschalreisen von dem kombinierten Angebot aus Flug und Hotel. Aber auch andere Pakete sind denkbar (Hotel und Mietauto, Flug und Mietauto, Ferienhaus und Anreise etc.). Der Reiseveranstalter haftet bei Pauschalreisen verschuldensunabhängig für die ordentliche Durchführung der Reise. Treten hierbei Abweichungen zur vertraglichen Zusage auf, spricht man von Reisemängeln.
Über unser Anspruchs-Formular können Sie Ihr Anliegen schnell und bequem an uns übermitteln, damit wir Ihre Ansprüche überprüfen können.
Reisemängel können bei der Beförderung, der Unterkunft, der Verpflegung vor Ort oder in sonstigen Bereichen rund um die gebuchte Reise vorliegen. Die klassischen Reisemängel sind zum Beispiel Baulärm oder Discothekenlärm, Hygienemängel des Hotelzimmers (Schimmel, kein Roomservice), Swimmingpool defekt, Baustelle im Hotel, Probleme bei der Beförderung (Flug oder Shuttle verspätet) oder auch eine fehlende Reiseleitung. Dies ist nur eine Auswahl von Mängeln, bei denen Ihnen eine Minderung des Reisepreises zusteht.
Anhaltspunkte für die Bemessung der Minderungshöhe bietet bspw. die Frankfurter Tabelle, eine Zusammenstellung von reiserechtlichen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main.
Sind die Reisemängel so gravierend, können Sie auch die Reise abbrechen. Hierbei sollten Sie dem Reiseveranstalter zuvor die Möglichkeit geben, dem Mangel abzuhelfen.
Liegt ein gravierender Mangel vor, wurde die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann die gesamte Urlaubszeit für Sie wertlos sein. In diesem Fall können Sie bis zu 100% des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen. Die sog. „vertane Urlaubszeit“ ist das Schmerzensgeld des Reiserechts und besteht neben der Reisepreisminderung.
Wenn Sie All-Inclusive gebucht haben, aber kein All-inclusive erhalten,
steht Ihnen ein Erstattungsanspruch zu.
Schon gewusst?
Was Ihnen vor Ort nicht gefällt, sollten Sie direkt bei der örtlichen Reiseleitung anzeigen. Lassen Sie sich hierbei nicht vertrösten und lassen sich immer eine schriftliche Mangelanzeige aushändigen. Denn erst wenn der Reiseveranstalter weiß, dass Sie mit der Reise unzufrieden sind, kann ein Minderungsanspruch überhaupt bestehen.
Wie lange habe ich Zeit meine Ansprüche geltend zu machen?
Für Reisen, die nach dem 1. Juli 2018 gebucht wurden, können Sie sich insgesamt 2 Jahre nach Reiserückkehr mit der Anspruchsanmeldung Zeit lassen. Es empfiehlt sich dennoch, keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen und die Ansprüche direkt nach der Rückkehr anzumelden.
Soll ich Fotos vor Ort machen?
Es empfiehlt sich immer, von den Mängeln Fotos zu machen. Am besten sind Fotos, die „sprechen“, das heißt auf denen man den Mangel bildlich vor Augen hat (Foto von einem Bauarbeiter mit Presslufthammer, Zimmerfotos nicht nur als Detailaufnahme, Nachbardisco mit Personen davor etc.).
Auch die Bilder im Reisekatalog oder auf der Online Webseite des Veranstalters bilden eine vertragliche Grundlage für die Buchung. Wenn also die dortigen Fotos von der Realität vor Ort abweichen, kann ein Mangel bestehen, der zur Reisepreisminderung berechtigt.
Bei der Durchsetzung Ihrer reiserechtlichen Ansprüche wenden Sie sich an den Experten Rechtsanwalt Sven von Below. Hier geht's zur kostenlosen Ersteinschätzung.
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