Flugausfall?
Was nun?
Was nun?
Fluggesellschaften müssen immer dann keine Entschädigung zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Außergewöhnliche Umstände sind außergewöhnliche, von der Fluggesellschaft nicht beherrschbare Ereignisse, die zur Annullierung oder großen Verspätung geführt haben. Klassischer Weise sind dies Naturkatastrophen, Kriege und sonstige Umstände höherer Gewalt.
Streiks
Bei unbeherrschbaren Streiks – zum Beispiel Fluglotsenstreiks - kann sich die Fluggesellschaft regelmäßig entlasten. Bei sogenannten „wilden Streiks“ von eigenem Personal kann sich die Fluggesellschaft nicht entlasten. Ob dies auch bei sonstigen Streiks von Crew und Piloten gilt, wird zur Zeit noch vor den Instanzgerichten gestritten.
Vogelschlag
Bei einem unmittelbaren Vogelschlag kann sich die Fluggesellschaft entlasten, wenn die Maschine hier ausfällt oder sich verspätet.
Naturkatastrophen, Krieg
Bei Naturkatastrophen und Kriegen kann sich die Fluggesellschaft in der Regel entlasten. Dies sind Ereignisse, die nicht von der Fluggesellschaft beherrscht werden.
Technische Defekte
Bei technischen Defekten kann sich die Fluggesellschaft nicht entlasten. Dies liegt darin begründet, dass Fluggesellschaften die Reparaturen und Wartungen ihrer Maschinen selber koordinieren, und technische Probleme daher in den eigenen Wirkungskreis der Fluggesellschaft fallen.
Streiks von eigenem Personal
Bei sogenannten „wilden Streiks“ von eigenem Personal kann sich die Fluggesellschaft nicht entlasten. Ob dies auch bei sonstigen Streiks von Crew und Piloten gilt, wird zur Zeit noch vor den Instanzgerichten gestritten.
Wetter
Wetterbedingungen sind an sich nichts Außergewöhnliches. Nur unter bestimmten Umständen können Wetterbedingungen außergewöhnliche Umstände darstellen. Hier gilt es, ganz genau hinzusehen.
Aber selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätungsfolgen ergreifen.
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„Der Kundendienst hat mich echt lange Monate geärgert. Als ich die Sache Herrn von Below übergeben hatte, ging auf einmal alles ganz schnell.“
Verena Dürrkamp
Verena Dürkamp war von Düsseldorf nach New York gebucht. Der Flug fiel aus und sie musste einen neuen Flug buchen. Die Fluggesellschaft hatte sich auf einen „wilden Streik“ ihres eigenen Personals berufen und wollte keine Erstattung leisten.
Nachdem die Fluggesellschaft angeschrieben wurde und nicht gezahlt hatte, wurde Klage eingereicht. Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich, dass ein „wilder Streik“ eben kein außergewöhnlicher Umstand war und die Fluggesellschaft musste die Entschädigung zahlen.
Lassen Sie sich nicht länger von den Kundendiensten der Airlines hinhalten. Übergeben Sie die Sache einem richtigen Reiserechtsanwalt.
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