Ihre Rechte
Wir zeigen Ihnen, was Ihnen zusteht
Wir zeigen Ihnen, was Ihnen zusteht
Wir zeigen Ihnen, was Ihnen ansonsten zusteht!
Für Annullierung und große Verspätungen Ihres Fluges stehen Ihnen pauschale Entschädigungszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Dabei bemisst sich die Höhe des Anspruchs nach der Entfernung zum Endziel.
Erhalten Sie 250€, 400€ oder 600€ pro Person und pro Flug
250€ bei Kurstreckenflügen bis 1.500 km
400€ bei Mittelstreckenflügen bis 3.500 km
600€ bei Langstreckenflügen ab 3.500 km
Für die Berechnung der Entfernung ist die Luftlinie des Startflughafens und des letzten Zielflughafens anzusetzen. Zwischenlandungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Um eine Entschädigung erhalten zu können, muss die europäische Fluggastrechte Verordnung überhaupt anwendbar sein. Hier muss es sich entweder
Schon gewusst
Kostenpflichtige bestätigte Flugbuchung
Sie müssen über eine kostenpflichtige Flugbuchung verfügen. Kleinkinder (unter 2 Jahren) fallen grundsätzlich nicht hierunter, da diese Flüge in der Regel keine Zusatzkosten mit sich bringen.
Erhebliche Verspätung
Bei Verspätungen (mehr als 3 Stunden Ankunftsverspätung) von Flügen steht Ihnen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr.261/04) eine Entschädigungspauschale pro Person und pro Flug zu.
Seit der berühmten Sturgeon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Sturgeon ./. Condor, 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07) werden große Verspätungen mit Annullierungen gleichgesetzt.
Die Verspätung wird ab dem Öffnen der Flugzeugtüren am Endziel berechnet.
Annullierung oder Umbuchung innerhalb von 14 Tagen
Die Mitteilung über die Annullierung oder Umbuchung muss Ihnen erst 14 Tage vor dem geplanten Abflug mitgeteilt worden sein. Wenn die Fluggesellschaft hierüber frühzeitiger informiert, entfällt Ihr Entschädigungsanspruch.
Für Übermittlungsfehler – auch über Pauschalreiseveranstalter – haftet die Fluggesellschaft.
Rechtzeitiges Einfinden
Sie müssen sich in der Regel 45 Minuten vor dem geplanten Abflug am Check-in einfinden. Für Langstreckenflüge können andere Zeiten gelten.
Bei außergewöhnlichen Umständen (Naturkatastrophen, Vogelschlag etc.) können sich Fluggesellschaften entlasten und keine Entschädigung zahlen. Hierfür muss der außergewöhnliche Umstand in direktem Zusammenhang mit der Flugannullierung oder der erheblichen Verspätung liegen.
Außerdem muss die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende (zumutbare Maßnahmen) getan haben, um die Verspätungsfolgen zu vermeiden.
Lassen Sie sich nicht länger von den Kundendiensten der Airlines hinhalten. Übergeben Sie die Sache einem richtigen Reiserechtsanwalt.
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