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Flugverspätung

Wenn man wartet und wartet und wartet...

Verspätungen

Verspätungen sind bei Flügen leider an der Tagesordnung. Die Entschädigungen dafür sind klar geregelt – oft weigern sich die Fluggesellschaften grundlos, verzögern die Kompensationszahlungen oder versuchen, sich auf oft nicht haltbare Argumente zurückzuziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fluggesellschaften das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen darzulegen und zu beweisen haben.

Ihnen stehen in diesen Fällen Pauschalzahlungen in Höhe von 250€400€ bzw. 600€ pro Person und Flugreise zu, je nach der Flugentfernung.

Jetzt Ansprüche geltend machen

Unsere Leistungen

Wir beraten Sie, welche Schritte bei Problemen mit Ihrer Flugreise zu unternehmen sind und was Ihnen zusteht.

Wir setzen uns mit den Fluggesellschaften in Verbindung, setzen Fristen und führen bei Bedarf Klage. Wir kümmern uns um alle notwendigen Schritte und gewährleisten, dass bei den Forderungen Ihrerseits keine Fehler entstehen.

Wir vertreten Sie ggf. gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Entschädigungsansprüche.

Schon gewusst?

…der ausgefallenen Flüge sind i.d.R. kostenerstattungs­pflichtig.

Rechtliche Lage bei Flugverspätungen

Bei Verspätungen (mehr als 3 Stunden Ankunftsverspätung) von Flügen steht Ihnen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr.261/04) eine Entschädigungspauschale pro Person und pro Flug zu.

Seit der berühmten Sturgeon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Sturgeon ./. Condor, 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07) werden große Verspätungen mit Annullierungen gleichgesetzt.

Wichtig hierbei ist, dass ein Bezug des Fluges zur EU besteht. Dies ist der Fall, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Firmensitz innerhalb der EU hat und/oder sich der Abflugort in der EU befindet.

Bei Luftfahrtunternehmen mit Firmensitz außerhalb der EU muss der Flug von einem europäischen Flughafen ausgegangen sein.

Die Höhe Ihrer Entschädigungszahlung richtet sich grundsätzlich nach der Flugdistanz (unter 1.500 km, bis 3.500 km und über 3.500 km).

Entschädigungsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung unterliegen der regelmäßigen 3-jährigen Verjährung.

Rechtliche Lage bei verpassten Anschlussflügen

Auch bei großen Verspätungen von verpassten Anschlussflügen steht den Fluggästen eine Entschädigung zu. Maßgeblich ist hierbei die Verspätung am Zielort und nicht eines der Teilflüge (Bundesgerichtshof, X ZR 127/11).

Auch bei einer großen Verspätung am Endziel bei zwei Flügen von unterschiedlichen Fluggesellschaften steht den Fluggästen eine Entschädigung zu (Landgericht Berlin, 54 S 22/13). Voraussetzung hierfür ist, dass beide Flugstrecken einheitlich gebucht wurden. Bei der Ermittlung der Flugstrecke ist das Endziel entscheidend.

Immer auf der sicheren Seite

„Die Abwicklung der Entschädigungsforderung bis hin zur Vorbereitung einer Klage war unkompliziert und zügig. Über alle Schritte wurden wir direkt informiert, die Einschätzung der juristischen Chancen war realistisch und hat letztlich zur vollständigen Erfüllung unsrer Forderung geführt.“

Raimund und Lisa Pfohl

Anlass

Die Eheleute Pfohl waren auf einen Lufthansa Flug von Bordeaux über Frankfurt nach Münster/ Osnabrück gebucht. Der Zubringerflug hatte eine erhebliche Verspätung, so dass der Weiterflug ab Frankfurt verpasst wurde. Hiernach musste die Eheleute Pfohl unfreiwillig in Frankfurt übernachten. Erst am nächsten Tag erreichten Sie ihr Endziel Münster/ Osnabrück.

Lösung

Nachdem die Fluggesellschaft angeschrieben wurde und nicht gezahlt hatte, wurde Klage eingereicht. Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich, dass Fluggesellschaften auch bei verpassten Anschlussflügen zahlen müssen. Die Eheleute Pfohl erhielten die vollständige, eingeforderte Entschädigungspauschale.

Unterschreiben von Schriftstück

Wir helfen Ihnen weiter.

Lassen Sie sich nicht länger von den Kundendiensten der Airlines hinhalten. Übergeben Sie die Sache einem richtigen Reiserechtsanwalt.

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