Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung entschieden, dass Passagieren bei Pilotenstreiks Entschädigungszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zustehen (EuGH, Urteil vom 23.03.2021, C-28/20).
Damit bleibt sich der EuGH seiner Entscheidungslinie treu, wonach sie für alle Umstände, die wirklich nicht im Entferntesten beherrschbar sind – wie etwa Vulkanausbrüche, Hurrikans, Pandemien etc. – einzustehen hat. Im Jahr 2018 hatte der EuGH hierzu bereits den Takt in der bekannten Entscheidung „Wilder Streik TUIFly“ (EuGH, 17.04.2018, C-195/17) vorgegeben. Auch damals ging es um Personalstreiks, die zu Flugausfällen führten. Auch damals wurde den Passagiere Entschädigungspauschalen zugesprochen.
Erneut ist der EuGH damit nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt.
Die Entscheidung hat große Bedeutung für alle Entschädigungsansprüche aus Flugausfällen/ Verspätungen. Diese Ansprüche verjähren erst in 3 Jahren, so dass momentan noch alle Flüge aus den Jahren 2018, 2019, 2020 eingefordert werden können.
Wir haben hierzu gerade in den Jahren 2018 und 2019 eine Vielzahl von Verfahren für unsere Mandanten geführt. Einige hiervon wurden aufgrund der aktuellen EuGH-Entscheidung pausiert und können nun erfolgreich für die Mandanten abgeschlossen werden.