Was passiert dem Arbeitnehmer nach seinem Corona Urlaub?
Viele Arbeitnehmer wurden in Ihrem Mallorca Urlaub von der Einstufung als Risikogebiet/Warnung des Auswärtigen Amtes kalt erwischt. Die Arbeitnehmer mussten nach ihrer Rückkehr pflichtweise Corona-Tests machen und sich (bis zum Testergebnis) in häusliche Quarantäne begeben. Was hat dies für arbeitsrechtliche Konsequenzen?
1. Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Urlaubsziel verbieten?
Grundsätzlich ist die Arbeitnehmer in seiner Entscheidung frei, wohin er in seinem Urlaub reist. Allerdings besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer in einem Risikogebiete befunden oder mit dem Virus infiziert hat.
2. Kann der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer sehenden Auges in ein Risikogebiet reist?
Soweit der Arbeitnehmer wissentlich in ein COVID-19 Risikogebiet gereist ist, und sich hierbei sogar angesteckt hat – also für den Arbeitgeber ausfällt – könnte eine vorsätzliche Verletzung seiner Arbeitspflichten vorliegen. Dies kann unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie beispielsweise Abmahnung oder Kündigung führen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Home-Office machen kann oder in sonstiger Weise den Schaden begrenzen kann.
3. Lohnfortzahlung
Wer als Arbeitnehmer nach seiner Urlaubsrückkehr in Quarantäne muss, erhält während seiner Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung. Das Gleiche gilt natürlich, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub mit COVID-19 angesteckt hat. Diese entfällt unter Umständen nur dann, wenn der Arbeitnehmer sehenden Auges in ein Risikogebiet gereist ist.