Nachdem bereits während der ersten COVID-19 Welle zahlreiche Reisen von den Veranstaltern abgebrochen und die Reisenden nach Hause befördert werden mussten, wiederholt sich dieses traurige Schauspiel auf Mallorca und anderenorts nunmehr erneut.
Viele Reisende wissen dabei nicht, dass Ihnen in diesen Fällen ein Erstattungsanspruch des Reisepreises zusteht. Das Minderungsrecht besteht im Reiserecht nämlich verschuldensunabhängig. Damit ist es ohne Bedeutung, ob die Reise wegen COVID-19, einem Vulkanausbruch oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen (früher: höhere Gewalt) abgebrochen wurde.
Der Reisepreis ist dann jedenfalls teilweise zu erstatten, § 651l Absatz 2 BGB. Bei Abbrüchen direkt nach der Ankunft oder falls faktisch überhaupt keine vertragsgemäßen Leistungen erbracht wurden, kann sogar an eine 100 %-ige Reisepreisminderung gedacht werden.
Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch weitergehende Schadenersatzansprüche für Mehrkosten, die durch den Reiseabbruch entstanden sind. Gleiches gilt für das „Schmerzensgeld des Reiserechtes“ – Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Denn für diese Ansprüche ist in der Tat Verschulden erforderlich. Dies entfällt in der Regel bei COVID-19.